Erwägungsgrund 7 32023L0977
Evaluierungen, die u. a. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI nicht hinreichend klar ist und keinen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem wurde bei Evaluierungen festgestellt, dass dieser Rahmenbeschluss in der Praxis kaum angewandt wird, was teilweise daran liegt, dass nicht klar ist, wann das Schengener Durchführungsübereinkommen und wann der Rahmenbeschluss jeweils Anwendung finden.