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Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten ist im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 , das am 19. Juni 1990 angenommen wurde, geregelt, insbesondere in den Artikeln 39 und 46. Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates wurden diese Bestimmungen teilweise ersetzt und neue Vorschriften für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeführt.
Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss…
Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder…
Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den…
Insbesondere sollte diese Richtlinie den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten abdecken und – soweit es um…
Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch sollte in…
1. Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985: Artikel 39, Artikel 40, Artikel 42 und Artikel 43 (soweit sie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.