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Klagen, die in missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erhoben werden, können entweder ganz oder teilweise unbegründet sein. Dies bedeutet, dass eine Klage nicht unbedingt gänzlich unbegründet sein muss, damit das Verfahren als missbräuchlich angesehen werden kann. So kann beispielsweise selbst eine geringfügige Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die zu einem moderaten Schadenersatzanspruch nach dem anwendbaren Recht führen könnte, missbräuchlich sein, wenn ein offensichtlich überhöhter Betrag oder eine offensichtlich überhöhte Abhilfemaßnahme gefordert wird. Verfolgt der Kläger in einem Gerichtsverfahren hingegen Ansprüche, die begründet sind, so sollten solche Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als missbräuchlich angesehen werden.
„missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“ Gerichtsverfahren, die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen…
Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa…
Gegen die Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die mitunter in…
In einigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung nehmen Kläger absichtlich Klagen oder Antragsbegründungen zurück oder ändern diese,…
Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen zu verhängen, wird in erster Linie das Ziel verfolgt,…
Der Missbrauch von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten oder die häufige Einreichung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.