Erwägungsgrund 6 32024L1069
Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse für das reibungslose Funktionieren von Zivilverfahren zu beseitigen und dabei den Schutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse öffentlich beteiligen, darunter Journalisten, Verleger, Medienorganisationen, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Künstler, Forscher und Wissenschaftler, vor Gerichtsverfahren sicherzustellen, die gegen sie angestrengt werden, um sie von öffentlicher Beteiligung abzuhalten.