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Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen oder Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geschlossen wurden, berühren, einschließlich des Lugano-Übereinkommens von 2007, im Einklang mit Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem…
Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des…
Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen…
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, die Voraussetzungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zu…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.