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Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollte es möglich sein, bei einschlägigen Strafverfahren flankierende Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen. Zu diesen Sanktionen oder Maßnahmen könnten die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten in Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden – gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte –…
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch…
"flankierende Maßnahmen" Maßnahmen, die über die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen,…
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz…
Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen könnten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eine…
Die zuständigen Behörden sollten verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängen können, die tatsächlich abschreckend wirken, beispielsweise in Höhe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.