Erwägungsgrund 11 32013L0040
Diese Richtlinie sieht zumindest dann Strafen vor, wenn kein leichter Fall vorliegt. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht und ihrer einzelstaatlichen Praxis als leichter Fall gilt. Ein Fall kann beispielsweise als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen, wie etwa die Integrität eines Computersystems oder von Computerdaten oder die Integrität, die Rechte oder andere Interessen einer Person geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist.