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Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen, sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten auch mit Eurojust zusammenarbeiten, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn es sich um Fälle handelt, in denen Zuständigkeitskonflikte auftreten könnten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurden, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Normen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen begründen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß dieser Richtlinie nicht verpflichtet sein, eine solche Zuständigkeit für Straftaten, die aufgrund ihrer Art nicht an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden können, erstmals zu begründen.
Insbesondere angesichts der weltweiten Aktivitäten der Straftäter und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sowie der…
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist…
In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der…
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.