Erwägungsgrund 12 32024L1203
In Bezug auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten und Sanktionen sollten Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, oder öffentlich-rechtliche internationale Organisationen nicht als unter den Begriff „juristische Personen“ fallend verstanden werden. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen, einschließlich Vorschriften über die strafrechtliche Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.