Erwägungsgrund 4 32024L1226
Für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sind gemeinsame Mindestvorschriften für Definitionen von strafbaren Handlungen, mit denen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen wird, erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine solche Handlung eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen wird, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, oder das in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung dieser Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich ist. Bestimmte Handlungen sollten auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig vorgenommen wurden. In Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten sollte der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen, Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10000 EUR keine Straftaten darstellen. Der Ausschluss bestimmter Verstöße vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie lässt die in den Rechtsakten zur Einführung restriktiver Maßnahmen der Union festgelegten Verpflichtungen, sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, unberührt.