Erwägungsgrund 4 32024L1203
Die bestehenden Vorschriften über Sanktionen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und dem sektoralen Umweltrecht der Union sind nicht ausreichend gewesen, um die Einhaltung des Umweltschutzrechts der Union sicherzustellen. Die Einhaltung sollte durch die Verfügbarkeit wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, die der Schwere der Straftaten entsprechen und in denen im Vergleich zu administrativen Sanktionen größere gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck kommen kann. Es ist von zentraler Bedeutung, dass das Straf- und das Verwaltungsrecht einander ergänzen, um rechtswidrige, umweltschädigende Handlungen zu verhindern und in Bezug auf derartige Handlungen abschreckend zu wirken.