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Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die durch die vorliegende Änderungsrichtlinie eingeführten Änderungen ein spezifisches Element einer der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betreffen, ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Änderungen umsetzen, wenn in ihren nationalen Rechtsvorschriften nur auf eine solche Befugnisübertragung Bezug genommen wird —
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Die Kommission hat alle gemäß der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Befugnisse in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission gebündelt. Dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.