Erwägungsgrund 12 32024L1499
Wenngleich die Mitgliedstaaten durch die Richtlinien 79/7/EWG und 2000/78/EG nicht verpflichtet werden, Gleichbehandlungsstellen zu benennen, die sich mit den unter diese Richtlinien fallenden Angelegenheiten befassen, gibt es doch in den meisten Mitgliedstaaten Gleichbehandlungsstellen, welche dafür eine Zuständigkeit haben, soweit dies nach nationalem Recht vorgesehen ist. Dies trifft jedoch nicht für alle Mitgliedstaaten zu, was zu Unterschieden im Niveau des Diskriminierungsschutzes in den von diesen Richtlinien erfassten Bereichen in der gesamten Union führt.