Erwägungsgrund 12 32024L1500
Die vorliegende Richtlinie sollte für Maßnahmen der Gleichbehandlungsstellen in den unter die Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU fallenden Bereichen gelten. Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen sollten nur die Arbeitsweise von Gleichbehandlungsstellen betreffen und den sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht ausweiten.