Erwägungsgrund 13 32024L1499
Damit die Gleichbehandlungsstellen wirksam zur Durchsetzung der Richtlinien 79/7/EWG, 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG beitragen können, indem sie die Gleichbehandlung fördern, Diskriminierung verhindern und allen von Diskriminierung betroffenen Einzelpersonen und Gruppen Unterstützung beim Zugang zur Justiz in der gesamten Union anbieten, ist es erforderlich, Mindeststandards für die Arbeitsweise dieser Stellen festzulegen und ihr Mandat auf die unter die Richtlinien 79/7/EWG und 2000/78/EG fallenden Bereiche auszuweiten. Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindeststandards berücksichtigen die Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission und bauen auf einigen ihrer Bestimmungen und den darin empfohlenen Ansatz auf. Sie stützen sich auch auf andere einschlägige Instrumente, wie die von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz angenommene überarbeitete allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 zu Gleichbehandlungsstellen und die von den Vereinten Nationen angenommenen Pariser Grundsätze betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, die für nationale Menschenrechtsinstitutionen gelten.