Art. 26c 32012L0029
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen die in Artikel 26b der vorliegenden Richtlinie genannten Informations- und Kommunikationstechnologien gleichberechtigt mit anderen Opfern nutzen können, indem sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj ). erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer mit Behinderungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 gleichberechtigt mit anderen Opfern Zugang zu Verfahren sowie zu den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Unterstützungsdiensten und Schutzmaßnahmen haben.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag angemessene Vorkehrungen und verfahrensbezogene Vorkehrungen für Opfer mit Behinderungen getroffen werden.