Erwägungsgrund 13 32024L1500
Die vorliegende Richtlinie gilt für Gleichbehandlungsstellen auch, wenn sie gegen Diskriminierungen vorgehen, die unter die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, da in Artikel 15 dieser Richtlinie auf Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG verwiesen wird, der durch die die vorliegende Richtlinie ersetzt wird.