Erwägungsgrund 18 32019R1700
Entsprechend den Zielen der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission Durchführbarkeits- und Pilotstudien durchführen, die darauf abzielen, die Qualität der Datensätze und der sozialen Indikatoren zu verbessern. Solche Studien sollten die Vergleichbarkeit von Daten, die Entwicklung neuer Methoden, die Modernisierung der Datenerhebung und die Berücksichtigung neuer Anfragen der Nutzer (insbesondere in Bezug auf schwer zu erreichende Grundgesamtheiten), Daten zu spezifischen Teilgesamtheiten (insbesondere derjenigen in besonders prekären Lagen), die Bereitstellung von Statistiken auf NUTS‐2-Territorialebene und die Erstellung von Daten auf detaillierter lokaler Ebene auf kostenwirksame und bedarfsgerechte Weise umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf diese Durchführbarkeits- und Pilotstudien zusammenarbeiten, und die Kommission sollte in der Lage sein, finanzielle Unterstützung für deren Durchführung zu leisten.