Erwägungsgrund 3 32024L1619
Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde, für die Karenzzeiten gelten, sollten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben, deren Zweck darin bestehen sollte, sie dafür zu entschädigen, dass sie für einen bestimmten Zeitraum keine Beschäftigung bei Unternehmen aufnehmen können, für die diese Karenzbeschränkungen gelten. Die Entschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der einschlägigen Karenzzeit stehen, und ihre Form sollte von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.