Erwägungsgrund 2 32026D0564
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben.