Erwägungsgrund 52 32024L1640
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Angaben zum wirtschaftlicher Eigentümer in den Zentralregistern und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Angaben für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Angaben einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Ermittlung aller Personen, die Informationen aus dem Zentralregister anfordern, sowie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen seitens Personen mit einem berechtigten Interesse zu verlangen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.