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Zentrale Meldestellen sollten in der Lage sein, Informationen an zuständige Behörden weiterzugeben, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung betraut sind. Diese Behörden sollten so verstanden werden, dass Behörden mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Rechtsprechungsaufgaben eingeschlossen sind. In den Mitgliedstaaten haben andere Behörden spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, und zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, ihnen die Ergebnisse ihrer operativen oder strategischen Analysen zur Verfügung zu stellen, wenn sie diese Ergebnisse als für ihre Aufgaben relevant erachten. Die Ergebnisse dieser Analysen liefern aussagekräftige Erkenntnisse, die für die Erarbeitung von Anhaltspunkten im Verlauf der Ermittlungs- und Strafverfolgungsarbeit genutzt werden. Die Quelle der Meldung einer verdächtigen Transaktion oder eines verdächtigen Tätigkeitsberichts sollte bei der Weitergabe nicht offengelegt werden. Dies sollte jedoch nicht die zentralen Meldestellen daran hindern, einschlägige Informationen weiterzugeben, darunter beispielsweise Informationen über IBAN-Nummern, BIC oder SWIFT-Codes. Darüber hinaus sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, andere in ihrem Besitz befindliche Informationen weiterzugeben, auch auf Anforderung anderer zuständiger Behörden. Bei der Ausübung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit sollten zentrale Meldestellen bedenken, wie sich eine Verweigerung der Bereitstellung von Informationen auf die Zusammenarbeit und das übergeordnete Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung auswirken kann. Verweigerungen sollten auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sein, beispielsweise wenn die Informationen von einer anderen zentralen Meldestelle stammen, die ihrer Weitergabe nicht zugestimmt hat, oder wenn die zentrale Meldestelle Grund zu der Annahme hat, dass die Informationen nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden. In solchen Fällen sollte die zentrale Meldestelle Gründe für die Ablehnung angeben. Zu solchen Gründen könnte die Klarstellung, dass die Informationen nicht im Besitz der zentralen Meldestelle sind oder dass die Zustimmung zur Weitergabe nicht erteilt wurde, gehören.
Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und…
Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und Tätigkeiten sowie zugrunde liegenden kriminellen…
Der Zweck zentraler Meldestellen besteht darin, Informationen zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen oder…
Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen…
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit, der…
Eine zentrale Meldestelle kann im Hinblick auf die Weiterverwendung von Informationen, die sie einer anderen zentralen Meldestelle bereitstellt, bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.