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Die Beteiligung Dritter, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, kann für den erfolgreichen Abschluss von Analysen zentraler Meldestellen, einschließlich gemeinsamer Analysen, maßgeblich sein. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Beteiligung Dritter am Analyseverfahren kann dazu beitragen, Verbindungen zwischen Finanzerkenntnissen und kriminalpolizeilichen Informationen und Erkenntnissen zu ermitteln, die Analyse zu bereichern und festzustellen, ob es Hinweise darauf gibt, dass eine Straftat begangen wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union —…
Stellt die Behörde fest, dass eine gemeinsame Analyse gemäß Artikel 40 dieser Verordnung oder Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sein könnte,…
Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen…
Die Behörde sollte die zentralen Meldestellen auffordern können, unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Analyse einzuleiten, unter anderem wenn Hinweisgeber…
Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in…
Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.