Erwägungsgrund 40 32024R1620
Um die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch im Nichtfinanzsektor effizienter zu gestalten, sollte die Behörde auch in der Lage sein, mögliche Verstöße oder eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufseher im Nichtfinanzsektor, sowie durch Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, zu untersuchen. Stellt die Behörde fest, dass ein Verstoß vorliegt, sollte sie in der Lage sein, eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder die betreffende Aufsichtsbehörde zu richten, in der sie die zur Behebung des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen aufführt. Wenn als Reaktion auf diese Empfehlung keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, sollte die Behörde auch in der Lage sein, eine Verwarnung an die betreffenden Gegenparteien der Aufsichtsbehörde oder des Aufsehers des Nichtfinanzsektors auszusprechen. Die Befugnisse der Behörde zur Abgabe solcher Empfehlungen und Verwarnungen lassen die Befugnisse der Kommission unberührt, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sie im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse das Vorliegen einer Nichtumsetzung oder mangelhaften Umsetzung des Unionsrechts feststellt.