Erwägungsgrund 12 32019L1153
Die Urheber von Straftaten, insbesondere kriminelle Gruppen und Terroristen, operieren häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten und siedeln ihre Vermögenswerte, einschließlich Bankkonten, oftmals in anderen Mitgliedstaaten an. Da schwere Straftaten, einschließlich Terrorismus, und die damit verbundenen Finanztätigkeiten nicht an Grenzen haltmachen, benötigen die zuständigen Strafermittlungsbehörden eines Mitgliedstaats häufig Zugang zu Informationen über Bankkonten in anderen Mitgliedstaaten.