Erwägungsgrund 41 32024R1620
Die Behörde sollte auch in der Lage sein, Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu schlichten, die Maßnahmen betreffen, die in Bezug auf einen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zu ergreifen sind. Um eine konstruktive Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte die Behörde versuchen, Meinungsverschiedenheiten im Rahmen einer Schlichtungsphase innerhalb einer bestimmten Frist beizulegen. Am Ende der Schlichtungsphase sollte die Behörde eine Stellungnahme dazu abgeben, wie die Meinungsverschiedenheit beigelegt werden kann.