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Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich Zwangsgeldern, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe ist folgenden Aspekten gebührend Rechnung zu tragen:
der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und dem Schweregrad der Auswirkungen, die sich aus diesem Verstoß ergeben;
etwaigen getätigten Investitionen und einer gemäß den Artikeln 10 und 11 geleisteten gezielten Unterstützung;
etwaiger Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, um die betreffenden Auswirkungen anzugehen;
gegebenenfalls dem Ausmaß der im Einklang mit Artikel 9 getroffenen Entscheidungen zur Festlegung von Prioritäten;
etwaigen einschlägigen früheren Verstößen des Unternehmens gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die in einer bestandskräftigen Entscheidung festgestellt wurden;
dem Umfang, in dem das Unternehmen Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des betreffenden Gegenstands ergriffen hat;
vom Unternehmen aufgrund des Verstoßes erlangten finanziellen Vorteilen oder vermiedenen Verlusten;
allen sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen im jeweiligen Fall.
Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Sanktionen vor:
Zwangsgelder;
wenn ein Unternehmen einem Beschluss, mit dem ein Zwangsgeld verhängt wird, nicht innerhalb der geltenden Frist nachkommt, eine öffentliche Erklärung, in der das für den Verstoß verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes dargelegt werden.
Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien heraus, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen nach Maßgabe dieses Artikels zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Zwangsgelder auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds oder — im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten obersten Muttergesellschaften — auf 3 % des auf der Ebene der obersten Muttergesellschaft im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds berechneten konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes festgesetzt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften betreffen, veröffentlicht werden, mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben und dem gemäß Artikel 28 eingerichteten europäischen Netz der Aufsichtsbehörden übermittelt werden. Der veröffentlichte Beschluss darf keine personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
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