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Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, können aufgrund ihrer geografischen Lage und der fehlenden Anbindung an das Festlandnetz des Mitgliedstaats oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats vor besonderen Herausforderungen stehen, sodass für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mehr Zeit benötigt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten für Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, einen Einhaltungsplan aufstellen, in dem die Maßnahmen festgelegt sind, mit denen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis spätestens 31. Dezember 2029 gewährleistet werden soll. In dem Plan sollten die Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans beschrieben werden sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe oder für sauberere Alternativen, wie der Einsatz erneuerbarer Energieträger und die Anbindung an die Festlandnetze oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats, enthalten sein. Der Einhaltungsplan sollte der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Bei Einwänden der Kommission sollten die Mitgliedstaaten den Plan aktualisieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jährlich Bericht darüber erstatten, welche Fortschritte bei der Einhaltung erzielt werden.
Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewähren, setzen für die Feuerungsanlagen, denen eine solche Ausnahme gewährt wurde, einen…
Befinden sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch dieses Kapitel erfasste Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, so…
Folgender Artikel wird eingefügt: Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes sind (1) Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4.…
Aufgrund der infrastrukturbedingten Einschränkungen bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter…
Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil…
Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.