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Terminals für die Entladung von per Schiff geliefertem flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak und ihre Umwandlung in gasförmigen Wasserstoff sind Mittel zur Einfuhr von Wasserstoff, konkurrieren jedoch mit anderen Mitteln des Wasserstofftransports. Während der Zugang Dritter zu solchen Terminals sichergestellt werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ein System für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis einzuführen, um die Verwaltungskosten für die Betreiber und die Regulierungsbehörden zu senken. Die Speicheranlage, die mit dem Terminal verbunden ist und zu der der Zugang Dritter genehmigt wurde, sollte der Kapazität des Terminals für die Umwandlung und Einspeisung von Wasserstoff in das Netz entsprechen. Der Zugang Dritter zu den Lkw-Ladediensten ist jedoch möglicherweise nicht zwingend erforderlich, da es sich dabei nicht um einen Hilfsdienst im Zusammenhang mit der darauffolgenden Umwandlung und Einspeisung des Wasserstoffs in das Netz handelt.
Die Mitgliedstaaten stellen die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals auf…
Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen sowie — sofern für einen effizienten…
Terminals, d. h. Anlagen, in denen flüssiger Wasserstoff in gasförmigen Wasserstoff umgewandelt wird, um ihn in das Wasserstoffnetz einzuspeisen. Terminals…
Es sollten allgemeine Bedingungen für die Gewährung des Zugangs Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals in der vorliegenden Verordnung…
Wasserstoffnetze sollten Dritten zugänglich sein, um auf dem Wasserstoffversorgungsmarkt Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der…
Die öffentlich zugängliche Lade- und Betankungsinfrastruktur im Transeuropäischen Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804 sollte durch Vorgaben für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.