Erwägungsgrund 24 32024L2823
Diese Richtlinie lässt die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.
Diese Richtlinie lässt die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unberührt.