Art. 24 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design…
Erwägungsgrund 37 32024L2823RICHTLINIE (EU) 2024/2823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf…
Art. 15 Abs. 5 32026R0715Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsdesign
Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns werden in das in Artikel 104 genannte Register der Unionsdesigns (im Folgenden „Register“) folgende Elemente…
Art. 104 Abs. 2 Buchst. l 32026R0715Register der Unionsdesigns
das Datum der Eintragung des Designs in das Register und die Eintragungsnummer gemäß Artikel 59 Absatz 1;
Erwägungsgrund 31 32026R0715Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) und einzelne Entwerfer zu…