Erwägungsgrund 26 32024L2823
Um die missbräuchliche Benutzung von Symbolen von öffentlichem Interesse in einem Mitgliedstaat, die nicht in Artikel 6ter der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Übereinkunft“) genannt sind, zu verhindern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch freistehen, spezifische Eintragungshindernisse vorzusehen. Auch um die unzulässige Eintragung und die missbräuchliche Verwendung von Elementen, die zum kulturellen Erbe gehören und von nationalem Interesse sind, zu verhindern, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, spezifische Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe vorzusehen. Solche Elemente des kulturellen Erbes, im Sinne des von der Generalkonferenz der Unesco am 16. November 1972 verabschiedeten Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, oder soweit sie materielle Ausdrucksformen immateriellen Kulturerbes im Sinne des von der Generalkonferenz der Unesco auf ihrer 32. Tagung vom 17. Oktober 2003 verabschiedeten Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes darstellen, umfassen beispielsweise Denkmäler oder Gebäudegruppen, Artefakte, handwerkliche Erzeugnisse oder Trachten.