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Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c beim Amt eingereicht hat.
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Anmeldetag zuerkannt werden, wenn ein oder mehrere der nach Artikel 26 erforderlichen Element(e) fehlen, sofern die Wiedergabe des Designs als Ganzes im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c hinreichend klar ist.
Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 25 Absatz 2 abhängig machen.
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