Erwägungsgrund 40 32024L2823Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, Anmeldern von Designs das Zusammenfassen mehrerer Designs in einer Sammelanmeldung zu gestatten, ohne…
§ 12 Abs. 1 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
Art. 44 Abs. 4 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Designs können unabhängig voneinander behandelt werden.…
Erwägungsgrund 36 32026R0715VERORDNUNG (EU) 2026/715 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über das Unionsdesign (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsdesigns zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet…
§ 5 Abs. 2 DesignVVerordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes…