Erwägungsgrund 13 32024L2841
Menschen mit Behinderungen, die sich für längere Zeiträume zu Beschäftigungs-, Studien- oder anderen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaaten begeben, können — sofern in den Rechtsvorschriften nicht anders vorgesehen oder anders von den Mitgliedstaaten vereinbart — ihre Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen des anderen Mitgliedstaats prüfen und förmlich anerkennen lassen und können eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument, mit dem ihr Behindertenstatus anerkannt wird, oder eine Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gemäß den geltenden Vorschriften des fraglichen Mitgliedstaats erhalten.