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Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung oder Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, den gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, gilt diese Richtlinie auch nicht für entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, oder für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden und die sich von Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen, die diese zusätzlichen Kriterien nicht erfüllen, bereitgestellt werden, unterscheiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen bereits angeboten werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, indem sie von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden.
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder…
Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen,…
Die Gleichbehandlung, die Forschern und Studenten sowie Praktikanten, Freiwilligen und Au-pair-Kräften gewährt wird, sofern sie in dem betreffenden…
Diese Richtlinie sollte nicht die Rechte eines Versicherten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Kostenübernahme für Gesundheitsdienstleistungen berühren,…
Inhabern einer Blauen Karte EU sollte Gleichbehandlung bei den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Richtlinie berührt weder Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.