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Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die digitalen Merkmale der physischen Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Personen mit Behinderungen festgelegt werden, um Betrug zu verhindern und zu bekämpfen, sowie die Datenfelder des einheitlichen Formats für diese Ausweise gemäß dieser Richtlinie geändert werden, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhindern oder gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für das Speichermedium der digitalen Version des…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung…
Zusätzlich zur physischen Version des Europäischen Behindertenausweises sollten die Mitgliedstaaten eine digitale Version des Ausweises vorsehen; sie sollten in…
Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Fälschungs- oder Betrugsrisiken in Bezug auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.