Erwägungsgrund 10 32024L2841
Darüber hinaus garantiert das Unionsrecht das Recht auf Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Verkehrsmitteln und andere Rechte. Zu den Beispielen für solche Rechte gehört das Recht von Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität auf kostenlose Hilfeleistung bei Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busreisen, das jeweils in den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2006, (EU) 2021/782, (EU) Nr. 1177/2010 und (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates verankert ist. Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren für gebührenpflichtige Straßen, Brücken oder Tunnel sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Maut- oder Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen genutzt werden oder sich in deren Eigentum befinden, vorzusehen.