Erwägungsgrund 4 32024L2842
Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, zu stärken und um die Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung in der gesamten Union sicherzustellen und so auch eine wirksame und uneingeschränkte Teilhabe und Inklusion dieser Personen auf gleichberechtigter Grundlage mit Unionsbürgern zu gewährleisten, ist es nötig, die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen anzuwenden, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde, sowie gegebenenfalls auf ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder auf Assistenztiere. So sollten beispielsweise Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates oder internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates genießen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde.