Erwägungsgrund 20 32024L2853
Angesichts der wachsenden Bedeutung und des zunehmenden Werts nicht-körperlicher Vermögensgegenstände sollte auch Schadensersatz für die Vernichtung oder die Beschädigung von Daten, wie z. B. aus einer Festplatte gelöschte digitale Dateien, geleistet werden, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung dieser Daten. Der Schutz natürlicher Personen erfordert die Verfügbarkeit des Schadensersatzes für Vermögensschäden, und zwar nicht nur für solche, die sich durch Tod oder Körperverletzung (beispielsweise Bestattungs- oder Krankheitskosten oder Einkommensverluste) oder durch Sachschäden ergeben, sondern auch für durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten verursachte. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten führt nicht automatisch zu einem Vermögensschaden, etwa wenn das Opfer die Daten kostenfrei wiederherstellen kann, weil etwa eine Datensicherung vorhanden ist oder die Daten erneut heruntergeladen werden können oder ein Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht verfügbare Daten wiederherstellt oder erneut erstellt, etwa in einer virtuellen Umgebung. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ist von Datenlecks oder Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen zu unterscheiden, und in der Folge bleibt der Schadensersatz für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2002/58/EG oder (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorliegenden Richtlinie unberührt.