Erwägungsgrund 8 32023L1544
Die Pflicht zur Benennung einer benannten Niederlassung oder zur Bestellung eines Vertreters sollte für Diensteanbieter gelten, die Dienste in der Union, das heißt in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, anbieten. Fälle, in denen ein Diensteanbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen anbietet, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.