Erwägungsgrund 46 32024R1735
Ausnahmen von der Verpflichtung sind ein wesentliches Instrument, um unter diesen Umständen gestrandete Vermögenswerte zu verhindern. Um diese Ausnahmen wirksam anwenden zu können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission uneingeschränkt mit den betreffenden befugten Einrichtungen zusammenarbeiten, um die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung zu bewerten, insbesondere wenn eine befugte Einrichtung die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung feststellt. Wird auf der Grundlage der Bewertung der Kommission keine Ausnahme gewährt oder hat der betreffende Mitgliedstaat keine Ausnahme beantragt, so arbeiten die Kommission und der Mitgliedstaat zur Erreichung des Unionsziels der CO2-Injektionskapazität mit den einschlägigen befugten Einrichtungen zusammen, um zur Beseitigung von Hindernissen und Hürden beizutragen und die Erfüllung der Verpflichtung zu erleichtern.