Erwägungsgrund 29 32024L2853
Diese Richtlinie lässt die verschiedenen auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe — ob es sich um Gerichtsverfahren, außergerichtliche Lösungen, alternative Streitbeilegungsverfahren oder Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates oder um nationale kollektive Rechtsschutzverfahren handelt — unberührt.