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Einige Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/18/EG sind nicht eindeutig. Eine Begriffsbestimmung des Begriffs „Länge eines Fischereifahrzeugs“ sollte eingeführt werden, insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, in denen das Vorgehen und die Pflichten der Seesicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden „Sicherheitsuntersuchungsbehörden“) je nach Länge des Fischereifahrzeugs unterschiedlich sind.
„großes Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von mehr als 20 Metern;
Der Begriff ‚Länge eines Fischereifahrzeugs‘ bezeichnet die ‚Länge eines Fischereifahrzeugs‘ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des…
Der Begriff „Länge eines Fischereifahrzeugs“ bezeichnet die „Länge eines Fischereifahrzeugs“ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des…
Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m fallen derzeit nicht unter die Richtlinie 2009/18/EG. Infolgedessen werden Sicherheitsuntersuchungen, an…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Fischereifahrzeug“ bzw. „Fahrzeug“ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des…
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) Fischereifahrzeug: jedes zu gewerblichen Zwecken entweder für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fisch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.