Erwägungsgrund 11 32024L3099
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bestimmte Zahl von „Prioritätsüberprüfungen“ nicht durchzuführen, ohne dass dies die Erfüllung ihrer Überprüfungspflicht beeinträchtigt. Für einige Mitgliedstaaten kann die Zahl der Prioritätsanläufe von Schiffen, die ihre Häfen in einem bestimmten Jahr tatsächlich anlaufen, die zugewiesene Überprüfungspflicht über- oder unterschreiten. Eine alternative Methode zu dem Mechanismus des angemessenen Anteils für diese (über- oder unterdurchschnittlich belasteten) Mitgliedstaaten hat sich als unflexibel erwiesen, weshalb die betreffenden Bestimmungen an jene der Pariser Vereinbarung angepasst werden müssen.