Erwägungsgrund 27 32024L3099
Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von der Verpflichtung zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie abweichen können, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen.