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Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenstaat-Besichtigern und Flaggenstaat-Inspektoren, die ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätig sind, gestatten, andere Arbeiten, wie wissenschaftliche oder akademische Tätigkeiten, durchzuführen, sofern dies nicht zu Interessenkonflikten führt oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Ein Mitgliedstaat kann mit den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder mit anderen Mitgliedstaaten oder anderen geeigneten…
Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine entsprechende Aufsicht über die Tätigkeiten von Flaggenstaat-Besichtigern, Flaggenstaat-Inspektoren und sonstigen an der…
‚Flaggenstaat-Besichtiger‘ einen ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätigen und von ihr ordnungsgemäß ermächtigten öffentlichen…
„Flaggenstaat-Besichtiger“ einen ausschließlich für die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats tätigen und von ihr ordnungsgemäß ermächtigten öffentlichen…
Flaggenstaat-Besichtiger sind von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen ermächtigte Besichtiger. Diese…
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Besichtigungen werden ausschließlich von den Besichtigern der Verwaltung des Flaggenstaates selbst oder denen einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.