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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens tätig werden zu können, wenn diese entweder keinem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt oder einem Abwicklungsverfahren von Drittländern unterliegt und einer der Umstände gemäß Artikel 77 zutrifft. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 48 auf die Ausübung dieser Befugnisse anwendbar ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnisse von Abwicklungsbehörden ausgeübt werden können, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Unions-Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme der Privatwirtschaft, einer Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Drittlands dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigniederlassung verhindert wird.
Das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Union oder den von der Zweigniederlassung eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen, etwa Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstige, bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren von Drittländern in Bezug auf das betreffende Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen eingeleitet wurde oder wird.
Die jeweilige Drittlandsbehörde hat ein Abwicklungsverfahren eines Drittlands in Bezug auf das Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.
Trifft eine Abwicklungsbehörde eine unabhängige Maßnahme in Bezug auf eine Unionszweigstelle eines Drittlandsunternehmens, trägt sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung und trifft die Maßnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen, soweit diese einschlägig sind:
den in Artikel 22 festgelegten Grundsätzen;
den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der in Titel III Kapitel II vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die nötigen Befugnisse verfügen, um in Bezug auf eine Unionszweigstelle tätig werden zu…
Wenn eine inländische Unionszweigstelle entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem…
dass unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 96 in Bezug auf eine Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu…
Abwicklungsbehörden sollten sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf…
Wenn die jeweilige Drittlandsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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