Erwägungsgrund 75 32025L0001
Es muss sichergestellt werden, dass Abwicklungsbehörden bei der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um zu übertragende Kontrakte zu ermitteln. Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, die Rechte der Gegenparteien auf Glattstellung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten einzuschränken, bis die Übertragung erfolgt ist. Diese Einschränkungen sollten es den Abwicklungsbehörden ermöglichen, sich ein realistisches Bild von der Bilanz des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens – ohne die mit einer umfangreichen Ausübung von Kündigungsrechten einhergehenden Änderungen im Hinblick auf Wert und Anwendungsbereich – zu verschaffen, und überdies zur Vermeidung von Marktinstabilität beitragen. Eingriffe in die vertraglichen Rechte der Gegenparteien sollten jedoch auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Von den Abwicklungsbehörden auferlegte Einschränkungen der Kündigungsrechte sollten daher nur für Krisenmanagementmaßnahmen oder unmittelbar mit der Anwendung solcher Maßnahmen verbundene Ereignisse gelten. Kündigungsrechte, die sich aus einem anderen Ausfall ergeben, einschließlich eines Zahlungsausfalls oder nicht erfolgter Einschusszahlungen, sollten hiervon unberührt bleiben.