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Durch die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften verfügen die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden jeweils über einen eigenen Abwicklungsrahmen, der an die Besonderheiten des Versicherungs- und Rückversicherungssektors bzw. des Bankensektors angepasst ist. Der Zeitrahmen für eine Abwicklung im Versicherungs- und Rückversicherungsbereich ist anders als im Bankenbereich. Um einen Ansturm auf eine Bank zu verhindern, müssen der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die betreffende nationale Bankenabwicklungsbehörde in der Regel rasch handeln. Dagegen haben die Abwicklungsbehörden für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen häufig den Vorteil, dass sie über mehr Zeit verfügen, um geeignete Lösungen, die für die Versicherungsnehmer am vorteilhaftesten sind, zu finden. Im Versicherungs- und Rückversicherungssektor ist es weniger wahrscheinlich, dass ein mit einem Bankenansturm vergleichbares Ereignis eintritt, und die Folgen eines solchen Ereignisses wären andere als im Bankensektor.
Die beiden sektoralen Rechtsrahmen haben zu unabhängigen Entscheidungsbefugnissen für die jeweiligen Behörden geführt. Folglich sollten die für Versicherungs-…
Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage einer Bewertung von deren…
Die Abwicklungsplanung ist eine wesentliche Komponente eines wirksamen Abwicklungsverfahrens. Abwicklungsbehörden sollten daher über alle Informationen…
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden im Laufe eines Verfahrens rechtzeitig und in strukturierter Weise informiert und konsultiert werden, sodass sie…
Es gilt sicherzustellen, dass der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zweckmäßig und wirksam ist und Unternehmen und Behörden weder unnötigen Verwaltungsaufwand…
Während der Sanierungs- und der präventiven Phase sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung für und Kontrolle über das Versicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.